Betreuungskosten

 

Die Kosten für die Betreuung der Kinder richten sich nach den Elternbeiträgen der Stadt Dorsten. Der Beitrag richtet sich dann nach dem Einkommen der Eltern und den Betreuungsstunden.

Unter dem folgendem Link können Sie nachschauen, wie hoch der Beitrag ist, welchen Sie an die Stadt Dorsten zahlen:

 

www.dorsten.de/verwaltung/formulare.asp?seite=angebot&id=15856

 

 

Verpflegungskosten

 

Es können Kosten für Ausflüge und Aktivitäten anfallen, welche

separat mit den Eltern abgerechnet werden.

 

 

 

 

§ 24 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

 

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

  • 1.diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

  • 2.die Erziehungsberechtigten

    • a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

    • b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung   befinden oder

    • c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

    Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.